§ 34a Abschiebungsanordnung
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 2.704
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 · Asylrecht; Sichere DrittstaatenZitiert von 618
- VG Freiburg, 19.05.2021 – A 14 K 173/20Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 – A 11 S 1285/14Vereinbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG mit dem Unionsrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- VG Frankfurt (Oder), 19.09.2014 – VG 6 L 586/14.A
- VG Saarland Saarlouis, 07.03.2012 – 5 K 502/11Zitiert von 15
- VG Trier, 19.07.2011 – 5 L 971/11.TRZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 28.07.2026 – 29 L 2150/26.A
- OVG NRW, 19.06.2026 – 18 B 282/26
- VG Stuttgart, 13.04.2026 – A 17 K 15477/25
2.704 Entscheidungen zu § 34a AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34a AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/34a#abs-1 (1) Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung für den jeweiligen Staat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/34a#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 stellt das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/34a#abs-3 (3) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.